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Genehmigungen für Erhebungen an Schulen – eine länderspezifische Übersicht

Erhebungen an Schulen sind in Deutschland in der Regel genehmigungspflichtig. Genehmigungen sind auf Landesebene bei den Schulaufsichtsbehörden einzuholen. Im Folgenden finden sich Informationen zu einzelnen Regelungen nach Bundesländern sortiert. Eine Erhebung an Schulen, die bundesländerübergreifend durchgeführt wird, kann mit viel Aufwand verbunden sein. Dies ist bei der Studienplanung und der Antragstellung zu berücksichtigen. Erhebungen an deutschen Auslandsschulen bedürfen keiner Genehmigungspflicht. Worauf dennoch zu achten ist und wo weitere Informationen eingeholt werden, ist unter der Liste der Bundesländer aufgeführt.

Zu beachten

Für die Richtigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Der vorliegende Informationstext dient der Orientierung und ersetzt nicht die eigene Recherche auf den Internetseiten der jeweiligen Bundesländer.

Erhebungen während der Corona-Pandemie

Informationen zu Regelungen während der Corona-Pandemie wurden eingeholt und bei den Angaben zu den jeweiligen Bundesländern ergänzt. In der Regel können Erhebungen unter Beachtung der geltenden Hygiene-Regeln an Schulen durchgeführt werden.

Bitte um Mitwirkung

Als Forscher*in verfügen Sie über umfassende Erfahrungen mit Schulbefragungen und wissen, welche Bestimmungen in den einzelnen Bundesländern gelten. Daher würden wir uns sehr freuen, wenn Sie Ihr Wissen mit uns teilen. Auf diese Weise helfen Sie uns, diesen Text weiterzuentwickeln und aktuell zu halten. Vielen Dank!

Übersicht der Bundesländer

Grundlage für die folgende Übersicht bildet eine Internetrecherche, die zwischen September 2014 und März 2015 durchgeführt wurde. Die letzte Aktualisierung und Überprüfung fand im Januar 2017, Mai 2018, Juni bis August 2020 und zuletzt im Februar 2022 statt.

Genehmigungsanträge während der Corona-Pandemie (Stand: 25.02.2022)

An den bestehenden Regelungen hat sich nichts geändert. Die Genehmigungsanträge werden im Einzelfall geprüft. Dabei ist relevant, ob die Durchführung der Erhebungen den allgemeinen Standards der bestehenden Regelungen zu Corona, wie z. B. Hygieneregelungen, gerecht wird.

Ihre Ansprechperson

Florian Lingen

GeorgFlorian.Lingen@km.kv.bwl.de

+49 (0)69 - 24708 - 300

Stand: Februar 2022

Quellen

Rechtstexte

 

Regelungsinhalte

Allgemeines

Eine Genehmigung zur Durchführung von Befragungen an Schulen ist erforderlich. Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn ein erhebliches pädagogisches und wissenschaftliches Interesse vorliegt und die Schüler*innen und Lehrkräfte nur in zumutbarem Rahmen belastet werden (vgl. K.u.U. Nummer 4.1). Die Verantwortlichkeit für die Erteilung dieser Genehmigungen unterscheidet sich je nach Anzahl und geographischen Zugehörigkeit der Schulen (vgl. K.u.U. Nummer 4.1):

TabellenkopfTabellenkopfZahlen
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In den Fällen, in denen nicht die Schulleitung über die Genehmigung entscheidet, sind die Schulen nicht dazu verpflichtet an der genehmigten Befragung teilzunehmen (vgl. Erlass). Außerdem ist die Schulkonferenz anzuhören (vgl. SchG § 47 Abs. 4).

 

Angaben zum Genehmigungsverfahren

Zur Genehmigung müssen folgende Unterlagen (Voraussetzungen) eingereicht werden (vgl. Antragsformular):

AntragsformularAussagekräftige Projektbeschreibung (kurzer Stand der Forschung mit relevanter Literatur sowie unmittelbare Beziehung zum Projekt;wissenschaftliche Ziele des Projekts);Bescheinigung der Hochschule über das Thema der wissenschaftlichen Arbeit;alle Fragebögen und ggf. Interviewleitfäden, die verwendet werden sollen;Informationsschreiben an alle Beteiligten (Schulen, Lehrkräfte, Eltern, Schüler*innen) undEinverständniserklärung der Eltern (Muster).

Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass (vgl. MBISchul Ziffer 5.3)

das Forschungsvorhaben einen Bezug zum Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule hat undnicht in die Wahrnehmung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule eingreift.Weiterhin sollte die Durchführung der Untersuchung die regulären Abläufe der Schule und demnach die Unterrichtszeit so wenig wie möglich beeinträchtigen.Außerdem darf nicht in die Erziehungsrechte der Sorgeberechtigten eingreifen.Die wissenschaftliche Verantwortung für die Untersuchung muss von einer Person mit entsprechender wissenschaftlicher Expertise übernommen werden.